Wenn Sie Handel mit dem EU-Ausland oder Drittstaaten treiben, sind Sie schon an diverse Vorschriften und Formulare gewöhnt. Mit Beginn dieses Jahres wurden jedoch die Beleg- und Buchnachweise für umsatzsteuerfreie Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt. Das bedeutet: Sie müssen nun auf neue Nachweispflichten achten. Bis Ende März gilt noch eine Übergangsregelung; für die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde diese Frist inzwischen sogar auf den 30.06.2012 verlängert Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Basis der alten Rechtslage nachweisen.
Trotzdem heißt es nun Augen auf bei Lieferungen ins Ausland. Denn die neuen Vorschriften sind für Lieferungen in ein Drittland ab dem 01.04.2012 und für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.07.2012 auf jeden Fall anzuwenden.
Was ändert sich im Detail bei den…
… steuerfreien Ausfuhrlieferungen:
Hier betreffen die neuen Regeln die Fälle, in denen die Ausfuhrlieferungen elektronisch im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) angemeldet werden. Hier müssen Sie die Bestätigung nutzen, welche die zuständige Ausfuhrzollstelle Ihnen elektronisch übermittelt hat. Dabei handelt es sich im Regelfall um den Ausgangsvermerk, dass der Gegenstand ausgeführt wurde. Daneben gibt es noch eine alternative Bestätigung, den so genannten Alternativ-Ausgangsvermerk. Diese Änderungen gelten unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist.
Werden die Ausfuhrlieferungen nicht elektronisch angemeldet, dürfen Sie den Ausfuhrnachweis wie bisher führen.
… innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Hier gibt es – neben einem Doppel der Rechnung – nur noch ein einheitliches Nachweisdokument, die so genannte Gelangensbestätigung. Diesen Beleg muss der Abnehmer ausstellen und er muss folgende Pflichtangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer, Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers
Wird die Ware versandt, reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung beim Transportunternehmen befindet und die Firma die Bestätigung auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorlegen kann. Der Spediteur muss in solchen Fällen dem Unternehmer schriftlich versichern, dass er über eine Gelangensbestätigung verfügt.
Die neuen Nachweispflichten – vor allem die Gelangensbestätigung – sind nicht unumstritten, da der Nachweis im Ausland noch unbekannt ist. Es steht daher zu befürchten, dass er – auch aufgrund von Sprachproblemen – zunächst von vielen Abnehmern nicht unterschrieben wird.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder ein Muster der Gelangensbestätigung erhalten möchten, sprechen Sie uns einfach an.