Aktuell zur Steuererklärung 2011: Arbeitsplätze in der Wohnungen können – soweit beruflich oder betrieblich genutzt – steuerlich geltend gemacht werden. Und jetzt kommt es: Das gilt auch, wenn sie sich in einem überwiegend privaten genutzten Raum befinden und nicht baulich getrennt sind. So ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln. Das Finanzamt hatte einem Selbstständigen die anteilige Anerkennung eines Arbeitsbereiches im häuslichen Wohnzimmer verweigert, der lediglich durch Regale abgetrennt war. Die Finanzbehörde argumentierte, für eine steuerliche Anerkennung müsse ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt werden und baulich vom privaten sonstigen Beriech abgetrennt sein. Dem widersprachen die Richter und erkannten die anteilige Anerkennung der Kosten an. (Aktenzeichen: 10 K 4126/09)
Das Finanzamt beteiligt sich: Arbeiten im Wohnzimmer :-)
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