von StB Andreas Gulde, Gulde Mielke Frey, Geislingen – www.gulde-mielke-frey.de
Als wir einen schwäbischen Unternehmer auf das Thema angesprochen haben, hat dieser gemeint: “Ich kann net mit warma Hend schenka, ich hab immer kalte …”. Dabei hat er schelmisch gelacht, wohlwissend, was der alte Spruch bedeutet. Nämlich, dass man besser als lebender Mensch Dinge verschenkt und sich an der Freude der Beschenkten erfreut, statt erst nach dem Tod das Vermögen zu vererben.
Wie bei allem Tun und Lassen sollte man sich aber auch hier die Frage stellen: Freut sich der Fiskus mit bzw. ist die Freude des Beschenkten nur geteilte und somit nur halbe Freude? Schenkungen werden steuerlich nämlich grundsätzlich gleich behandelt wie Vermögensübergänge beim Tod. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steht das gleich in § 1 unter den Nummern 1 und 2: “Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen der Erwerb von Todes wegen UND die Schenkungen unter Lebenden.”Wir können Sie aber ein Stück weit beruhigen. Die Freibeträge für die Beschenkten sind genauso hoch wie die Freibeträge für die Erben. An den Ehegatten können somit mindestens TEUR 500 verschenkt werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Bei Kindern sind es TEUR 400 für jeden Elternteil und bei Enkeln jeweils TEUR 200. Erfreulich dabei: Diese Freibeträge leben alle 10 Jahre wieder neu auf, können also im Fall von Schenkungen mehrmals im Leben ausgenutzt werden.
Dies ist besonders bei außergewöhnlichen Familiensituationen oder auch bei größeren Vermögen vorteilhaft. Bei einem verwitweten oder geschiedenen Vater mit einer Tochter steht nämlich für das gesamte Vermögen im Erbfall grundsätzlich nur ein Freibetrag von TEUR 400 zur Verfügung. Bei Vorhandensein eines Wohnhauses, einer vermieteten Wohnung und Barvermögen können aber durchaus Vermögenswerte von 1 Mio. EUR zusammenkommen. Beim Tod des Vaters sind nach Abzug des Freibetrags daher noch TEUR 600 der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, was die Tochter TEUR 90 Erbschaftsteuer kostet.
Diese Steuerzahlung bei Tod des Vaters könnte vermieden werden, wenn dieser frühzeitig Vermögenswerte auf die Tochter überträgt. Doch will man das als Eltern überhaupt? Hand aufs Herz, wer will nach einem arbeitsreichen Leben im Alter ohne Vermögen dastehen? Man verzichtet nun mal nicht gerne frühzeitig auf Vermögen, wenn man nicht weiß, was im Alter noch benötigt wird.
Diese Bedenken können wir Ihnen zumindest teilweise nehmen. Zur eigenen Absicherung kann man sich nämlich den Nießbrauch am verschenkten Vermögen vorbehalten. Dies bietet sich insbesondere bei Immobilien an. Das Eigentum an der vermieteten Wohnung oder dem Wohnhaus geht zwar auf den Beschenkten über, der Schenker bleibt jedoch Berechtigter mit der Befugnis, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen, zu verwalten, zu bewirtschaften oder auch die Mieterträge zu vereinnahmen. Dieses sogenannte Nießbrauchsrecht ist an die Person des Schenkers gebunden und erlischt auch nicht durch den Verkauf der Immobilie durch den Eigentümer. Im Übrigen könnte man durch entsprechende Klauseln im Schenkungsvertrag eine Belastung oder den Verkauf der Immobilie sogar verbieten lassen.
Der Nießbrauch bietet zudem noch einen steuerlichen Vorteil. Der Barwert des Nießbrauchs mindert nämlich den für die Schenkungsteuer heranzuziehenden Wert der Immobilie. Je jünger der Schenker, desto höher der Kürzungsbetrag. Und je öfter kann natürlich die 10-Jahresfrist für hohe Vermögen ausgenutzt werden.
Es lohnt sich also, mit warmen Händen zu schenken. Auch wenn man zu Lebzeiten immer kalte hat …