Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, der folgenden Sachverhalt betraf: Ein Unternehmer nahm für seinen Betrieb An- und Umbaukosten an einem Gebäude vor, das seiner Ehefrau gehörte. Die Kosten für den An- und Umbau wurden vom Unternehmer aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung wurden zwischen den Eheleuten nicht getroffen. Nach einigen Jahren nahm der Unternehmer seine beiden Söhne im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf.Nach einiger Zeit wurde die neue GbR mit Ausnahme der Grundstücke im Wege der verdeckten Einlage in eine GmbH eingebracht. Damit endete unter anderem die Nutzung des Grundstücks der Ehefrau. Zu den aktivierten An- und Umbaukosten stellte sich nunmehr die Frage hinsichtlich der Behandlung des Restwertes.
In seinen Urteil vom 19.12.2012, AZ IV R 29/09 entschied der Bundesfinanzhof folgendes:
1. Die Aufwendungen für den An- und Umbau sind wie geschehen zu aktivieren und abzuschreiben.
2. Endet die Nutzung des Gebäudes, ergibt sich hieraus keine Auswirkung auf den Gewinn des bisher nutzenden Unternehmers. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag ist erfolgsneutral auszubuchen.
Aufgrund der verdeckten Einlage der GbR in die GmbH waren sämtliche stille Reserven aufzulösen – eine Buchwertfortführung war nicht möglich. Das BFH-Urteil ist insofern positiv, als dass die stillen Reserven im An- und Umbau nicht zu ermitteln und demzufolge aufgrund der erfolgsneutralen Ausbuchung auch nicht zu versteuern sind!