Wichtiges Urteil zum eBay-Handel von Privatgegenständen

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Neue Rechtsprechung zum Handel von Privatgegenständen über Ebay: Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteil vom 26.04.2012 (Aktenzeichen  V-R-2/11) entschieden, dass der regelmäßige Verkauf von Gebrauchtwaren auf der Internetplattform eBay eine unternehmerische Tätigkeit auslösen kann für die Umsatzsteuer gezahlt werden muss.

Der Fall: Die Klägerin veräußerte über “eBay” Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit.

Nach dem Urteil gilt die Unternehmereigenschaft auch dann, wenn die privaten und gewöhnlichen Gegenstände zunächst zur eigenen Verwendung angeschafft wurden.  Zu denken ist hier etwa an Eltern, die Babysachen veräußern, oder Familien, die Keller und Speicher entrümpeln.

Zur generellen Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über das Internet stellte der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang drei wesentliche Grundsätze auf:

  1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform kann eine der Umsatzsteuer unterliegende nachhaltige unternehmerische Tätigkeit sein.
  2. Die Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
  3.  Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt und sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient. 

Nach dem neuen Urteil sind Privatpersonen dann Unterneher wenn sie sich händlertypisch verhalten und aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehmen. Insbesondere auch dann wenn Sie  bewährte Vertriebsmaßnahmen durchführen.

Als Hinweis am Rande: Natürlich ist bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregel zu prüfen nach der eventuell keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Vorjahresumsatz kleiner 17.500,00 Euro sowie aktueller Jahresumsatz kleiner 50.000,00 Euro). Auch kann es ja sein das Umsätze getätigt werden die dem ermäßigten Steuersatz von 7% statt 19% unterliegen.