Nicht nur Rechtsvorgänge rund um die Immobilie haben Notare den Finanzämtern zu melden.
Anzeigepflichten bestehen auch für Vorgänge, die für die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungssteuer von Bedeutung sein könnten.
Diese weiteren Anzeigepflichten betreffen insbesondere:
– Erbauseinandersetzungen
– Schenkungen und Schenkungsversprechen
– Übertragungen an Angehörige unter dem Verkehrswert
– Vereinbarung der Gütergemeinschaft
– Vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen
– Abfindung für
- die Ausschlagung einer Erbschaft
- die Ausschlagung eines Vermächtnisses
- den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch
- den Verzicht auf ein Erbe.
Auch die Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen und die Übertragung von GmbH-Anteilen gehören zu den anzeigepflichtigen Vorgängen der Notare.
Die Anzeige an das zuständige Finanzamt ist durch den Notar auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
In Teil II gehe ich auf die vom Notar zu übersendenden Unterlagen und Angaben ein, sowie auf die trotzdem bestehenden Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen.