Wissen Sie, dass Prämienzahlungen im I. Quartal 2012 zum Abrechnungszeitraum 2011 gerechnet werden (Märzklausel)?

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Zahlen Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeitern zwischen dem 01.01. und dem 31.03. eine Einmalzahlung (z.B. Prämie) aus, kann es sein, dass dieser Bezug dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt des Vorjahres zuzurechnen ist.

Beispiel:
Ihr  krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bekommt ein monatliches Gehalt von EUR 3.200 EUR. Im Feburar 2012 erhält er eine Prämie in Höhe von EUR 2.100.

KV/PV BMG monatlich: 2 Monate x 3.825 EUR (BMGr West für 2012) = 7.650 EUR

Sozialversicherungsbrutto (ohne Einmalzahlung) von Januar bis Februar (2 x 3.200) = 6.400 EUR

Differenz (7.650 – 6.400) = 1.250 EUR

Einmalzahlung = 2.100 EUR

Die Einmalzahlung (2.100 EUR) ist größer als die Differenz (1.250 EUR). Die Einmalzahlung dem Vorjahr 2011 zuzuordnen.

Eine Überprüfung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nicht notwendig, da der Einmalbezug in diesem Fall immer in allen Versicherungszweigen dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Hatte Ihr Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2011 ein meldepflichtiges Entgelt in Höhe von z. B. 40.000 EUR, so muss das zu meldende Entgelt um 2.1000 EUR erhöht werden. Die Einmalzahlung unterliegt den SV-Sätzen von 2011, das monatliche Entgelt unterliegt den SV-Sätzen von 2012.

Das kann bei steigenden Beitragssätzen eine günstige Lösung sein, da der Einmalbezug mit den niedrigeren %-Sätzen des Vorjahres abgerechnet wird.

Hatte Ihr Arbeitnehmer im Jahr 2011 ein meldepflichtiges Entgelt in Höhe von z. B. 43.000 EUR, so ist der Einmalbezug in der KV/PV nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2011: 44.550 EUR) sozialversicherungspflichtig – somit in Höhe von 1.550 EUR. In Höhe von EUR 550 bleibt der Beitrag KV/PV-frei. In der RV/AV ist der Einmalbezug in voller Höhe sozialversicherungspflichtig, da hier die Beitragsbemessungsgrenze bei EUR 66.000 liegt.

Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, bleibt beitragsmäßig auch dann im Vorjahr, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Sozialversicherungszweigen bereits ausgeschöpft sind und deshalb keine Beiträge aus der Einmalzahlung anfallen.